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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Radio Hamburg GmbH & Co. KG, Radio 95.0 GmbH & Co. KG, ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG und ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG haben MORE Marketing Organisation und Radioentwicklungs GmbH & Co. KG, Spitalerstraße 10 / Semperhaus A, 20095 Hamburg, mit der Vermarktung (Beratung, Verkauf und Disposition) von Werbezeiten und Sonderwerbeformen im eigenen Namen beauftragt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Audio

Geltungsbereich, Allgemeines

Für die Verträge zwischen MORE Marketing Organisation und Radioentwicklungs GmbH & Co. KG (nachstehend MORE genannt) und ihren Werbung treibenden Vertragspartnern über die Ausstrahlung von Werbespots gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, MORE hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn MORE den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Vertragspartner bei einem vorherigen Geschäft zugegangen sind.

1. Auftrag

Ein Werbefunkauftrag ist das Angebot an MORE zum Abschluss eines Vertrags über die Sendung eines oder mehrerer Werbespots eines Werbungtreibenden (Auftraggebers). Der Werbefunkvertrag ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots. Die Werbespots sind, auch wenn im Rahmen eines Werbefunkvertrags das Recht zum Abruf einzelner Spots eingeräumt worden ist, zur Sendung innerhalb des Kalenderjahres abzurufen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Nebenabreden

Der Werbefunkvertrag kommt durch Annahme von MORE in Schrift- oder Textform zustande. Nebenabreden und Auftragsänderungen werden erst durch Bestätigung durch MORE in Schrift- oder Textform verbindlich. Der Vertrag gilt mit dem von MORE bestätigten Inhalt, sollte dieser vom Auftrag nicht über das Branchenübliche abweichen, wenn der Auftraggeber dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt schriftlich oder in Textform widerspricht.

3. Ausnahmen

MORE behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots im Rahmen der Durchführung von Werbefunkverträgen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Das Gleiche gilt, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Unterlässt MORE die vereinbarte Ausstrahlung eines oder mehrerer Werbespots und liegt dies mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers im Interesse des Auftraggebers, ist das vereinbarte Entgelt für die vorgesehene Sendezeit zu zahlen, es sei denn, MORE hat die Sendezeit anderweitig vergeben können.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendungen spätestens bis Ablauf der in der jeweils gültigen Preisliste unter Auftragsabwicklung bestimmten Frist zu liefern. Mit Auftragserteilung garantiert der Auftraggeber, dass er über sämtliche zur Verwertung des Sendematerials im Rundfunk und, soweit erforderlich, im Internet unter Einschluss des Rechtes zur öffentlichen Zugänglichmachung notwendigen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügen kann und MORE diese Rechte in dem Umfang, der für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, überträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt  und  die  rechtliche  Zulässigkeit  der  von  ihm  zur   Verfügung gestellten Unterlagen und stellt MORE von allen Ansprüchen seitens Dritter, insbesondere auch wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art, frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden. Dieses gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

5. Stornofristen

Der Werbefunkvertrag ist für den Auftraggeber verbindlich. Eine Aufhebung oder vorzeitige Beendigung erfordert deshalb die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MORE. In der Entscheidung über die Zustimmung ist MORE frei. Auf jeden Fall ist für eine Zustimmung von MORE Voraussetzung, dass die Bitte des Auftraggebers spätestens 4 Wochen vor der vorgesehenen Ausstrahlung (bzw. 8 Wochen bei Sonderwerbeformen) schriftlich bei MORE vorliegt.

6. Aufbewahrung von Unterlagen

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für MORE nach der Umspielung. Manuskripte und Tonträger, die nicht Eigentum von MORE sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers ca. 4 Wochen verwahrt und anschließend vernichtet.

7. Ausstrahlung

Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, doch kann keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden – es sei denn, dies wäre erklärtermaßen ausschließlich und schriftlich verlangt und von MORE schriftlich bestätigt worden. Fällt ein Termin aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung, Betriebsunterbrechung, höherer Gewalt oder vom Sender nicht zu vertretender Umstände aus, so wird die Werbesendung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Preisgruppe. Bei Ausfall eines Teils der Sender, über die das Programm ausgestrahlt wird, insbesondere der Kabelsender, hat MORE einen entsprechenden Anteil des vom Auftraggeber gezahlten Entgeltes erst zu erstatten, wenn die technische Reichweite der Ausstrahlung mindestens um 10 % geringer war als üblich. Hierüber hinausgehende Ansprüche kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

8. Minderung/Rücktritt

MORE gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbefunkaufträge, insbesondere die sorgfältige Ausstrahlung. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausstrahlung, die den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber nach Wahl von MORE Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzausstrahlung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbesendung beeinträchtigt wurde. Lässt MORE eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Werbesendung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber nur ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit hin zu überprüfen und MORE alle offensichtlichen Mängel binnen 2 Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche auf Mängelhaftung.

9. Haftung durch MORE

MORE haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit MORE, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Soweit MORE keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfülungsgehilfen ist die Haftung von MORE der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung von MORE auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von MORE. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch MORE und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

10. Mangelhafte Vorgaben

Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil MORE Unterlagen, Texte oder Sendekopien verspätet (siehe Auftragsabwicklung, dort Auftragsannahme), qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Für nicht in Schrift- oder Textform durchgegebene Informationen liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

11. Vorleistung

Ist Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart und kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist MORE berechtigt, die Ausstrahlung des bzw. der Werbespots zu unterlassen, ohne dass dem Auftraggeber ein Ersatzanspruch zusteht. Das Entgelt für die vorgesehene Sendezeit ist vom Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, MORE hat die Sendezeit anderweitig vergeben können. MORE ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

12. Preisbasis

Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Produktions- und sonstige Kosten werden gesondert berechnet.

13. Zahlungsverzug, Stundung, Zinsen, Kündigung

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen zu einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) p.a. oder, sofern höher, bankübliche Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Kenntniserlangung nach Vertragsschluss von begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (bei Zahlungsverzug, bei mangelnder Kreditwürdigkeit, bei Aufnahme in ein Schuldnerverzeichnis sowie bei Bestätigung der Zahlungsunfähigkeit von dritter Seite) ist MORE berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbefunkvertrags das Erscheinen weiterer Werbespots ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags für den gesamten Werbefunkvertrag abhängig zu machen. Durch die Rückstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch. MORE wird den ihr durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Mahnung zur Zahlung mit angemessener Frist ist MORE berechtigt, einen auf Dauer angelegten Werbefunkvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

14. Mängelansprüche

Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien. Die Mängelansprüche stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

15. Preisänderungen

Änderungen der Preise (Tarifänderungen) werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber eines bestehenden Werbefunkvertrags bekannt gegeben. Sofern die Preise zum Nachteil des Auftraggebers nicht unwesentlich erhöht werden, kann dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber MORE zu erklären.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MORE anerkannt sind.

16. Rechteumfang bei Werbemittelproduktion (Trailer, Spots etc.)

MORE räumt dem Auftraggeber die Rechte zur Nutzung von ihr produzierter Werbemittel für 1 Jahr, beginnend mit der Erstsendung, zur Ausstrahlung über Radio Hamburg, HAMBURG ZWEI, ROCK ANTENNE Hamburg und Hitradio antenne 1, je nach Auswahl, ein. In der für die Werbemittelproduktion in Rechnung gestellten Kostenpauschale gemäß Preisliste ist die Abgeltung dieser Rechte enthalten. Für die Nutzung der Werbemittel außerhalb der genannten Programme und/oder für eine längere Laufzeit können die Rechte gegen eine zu verhandelnde zusätzliche Abgeltung erworben werden.

17. Werbeplätze für Werbespots und Sonderwerbeformen

Durch die Buchung von Werbeplätzen für Werbespots oder Sonderwerbeformen wie z. B. Gewinnspiele und Sponsoring wird dem Auftraggeber weder Exklusivität noch Konkurrenzausschluss eingeräumt, es sei denn, MORE sagt dem Auftraggeber Exklusivität oder Konkurrenzausschluss ausdrücklich schriftlich zu.

18. Gerichtsstand

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass Kundendaten von MORE gespeichert werden.

20. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Online-Werbung

1. Onlinewerbeauftrag

Onlinewerbeauftrag im Sinne der nachstehenden Geschäftsbedingungen ist das Angebot des Auftraggebers zum Abschluss eines Vertrages über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einem Mediendienst, der elektronisch (zum Beispiel via Internet) zugänglich ist. Onlinewerbeaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch MORE verbindlich. Für die Abwicklung eines Onlinewerbeauftrags gelten diese all- gemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn MORE im Einzelfall nicht widerspricht. Der Vertrag über die Schaltung der Werbemittel wird durch die von MORE zu erklärende Annahme wirksam abgeschlossen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils geltende Preisliste stellen keine Angebote im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Die Annahme wird von MORE in Schrift- oder Textform erklärt. Nebenabreden und Auftragsänderungen werden erst nach Bestätigung von MORE in Schrift- oder Textform verbindlich. Wenn der Auftrag zur Schaltung von Werbemitteln durch eine Werbeagentur erteilt wird, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, wenn diese nicht ausdrücklich erklärt, dass der Vertrag im Namen des Werbung treibenden Unternehmens abgeschlossen wird. MORE ist berechtigt, von der Werbeagentur die Vorlage einer Vollmacht des Werbung treibenden Unternehmens zu verlangen. Mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärungen sind nicht verbindlich.

2. Anzeigenart

Eine Anzeige kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern, aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Wirtschaftsbereich des Auftraggebers liegen. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung gekennzeichnet.

 3. Ablehnung von Aufträgen

MORE behält sich vor, Onlinewerbeaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, wenn die betreffende Anzeige gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung für MORE unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber, nachdem MORE den Ablehnungsgrund erkannt hat, unverzüglich unter Nennung der Gründe für die Ablehnung eines Werbemittels mitgeteilt. Der Auftraggeber kann aus einer solchen Zurückweisung eines Werbemittels gegenüber MORE und den Sendern keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

 4. Veröffentlichung

Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung zum nächstmöglichen Termin bestimmt. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag bis Ende des Kalenderjahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.

 5. Rücktrittsersuchen

Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von MORE vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an MORE gerichtet werden und spätestens 4 Wochen vor der vorgesehenen Veröffentlichung bei MORE eingehen. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt entsteht auch bei Einhaltung der Frist nicht.

 6. Anlieferung von Anzeigeunterlagen

Für die rechtzeitige Anlieferung bzw. elektronische Übermittlung einwandfreier Anzeigenunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Aufträge müssen MORE 5 Werktage vor Schaltungsbeginn vorliegen, elektronische Anzeigenunterlagen bis 3 Werktage vor Schaltungsbeginn. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert MORE unverzüglich Ersatz an. MORE ist zur Veröffentlichung der Anzeige in der für Online-Publikationen jeweils marktüblichen Wiedergabequalität verpflichtet. Nachträgliche Änderungen des Ausstrahlungsmotivs oder Umbuchungen durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MORE. Der Auftraggeber hat digital übermittelte Druckunterlagen frei von sogenannten Computerviren, Würmern und sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten technischen Stand zu entsprechen haben. Entdeckt MORE auf einer ihr übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird MO- RE von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage von MORE) erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. MORE behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen MORE Schäden entstanden sind.

 7. Rechtsfolgen bei fehlerhaften Anzeigeunterlagen

Sind etwaige Mängel der Anzeigenunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Gegen MORE können wegen der Auslieferung einer falschen Anzeige keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Anzeige vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten versehentlich zugesandt wurde oder falsch beschriftet war. Bei fernmündlich aufgegebenem Auftrag liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber. Wenn Anzeigen nicht oder falsch zur Aussendung kommen, weil Unterlagen, Texte oder elektronische Daten verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Ausstrahlungszeit in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber hat die Werbemittel mit Beginn der Online-Präsentation auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und MORE alle etwaigen Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige eines Mangels, so gilt die Präsentation des Werbemittels als genehmigt.

 8. Platzierung der Anzeige

Die Platzierung der Anzeige liegt im billigen Ermessen von MORE, die die angemessenen Interessen des Auftraggebers weitestgehend berücksichtigen wird. Für die Platzierung von Werbemitteln kommen ausschließlich die Formate infrage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind.

 9. Ersatzansprüche des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder unvollständiger Veröffentlichung einer mangelfreien Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatz- anzeige, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzanzeige im Hinblick auf den Inhalt der Anzeige nicht möglich oder lässt MORE eine ihr für die Ersatzanzeige gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber in dem vorgenannten Umfang Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

 10. Haftung durch MORE

  1. MORE haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit MORE, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MORE für jedes schuldhafte Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von MORE der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von MORE. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Rahmen der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch MORE und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

  2. Ein von MORE zu vertretender Fehler oder Mangel in der Darstellung der Werbemittel liegt nicht vor bei

  • Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- oder -hardware;

  • Störungen der Kommunikationsnetze anderer Betreiber;

  • Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten;

  • unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern (Zwischen- speichern) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste;

11. Aufbewahrungspflicht

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für MORE nach der Übernahme in eigene EDV-Systeme. Unterlagen, die nicht Eigentum von MORE sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt. MORE ist nicht verpflichtet, Werbemittel länger als einen Monat nach Ende des Schaltzeitraums aufzubewahren. Wenn Werbemittel nicht oder falsch übermittelt werden, bleibt der Anspruch von MORE auf Zahlung der Vergütung unberührt.

 12. Vorleistungspflicht

Ist Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart und kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist MORE berechtigt, die Veröffentlichung zu unterlassen, ohne dass dem Auftraggeber ein Ersatzanspruch zusteht. Das Entgelt für die vorgesehene Veröffentlichung ist vom Auftraggeber zu zahlen.

13. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzug, Kündigung

  1. Die Rechnungssumme ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an MORE zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (bei Zahlungsverzug, bei mangelnder Kreditwürdigkeit, bei Aufnahme in ein Schuldnerverzeichnis sowie bei Bestätigung der Zahlungsunfähigkeit von dritter Seite) ist MORE berechtigt, auch während der Laufzeit eines Onlinewerbevertrages die Veröffentlichung weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages für den gesamten Onlinewerbevertrag abhängig zu machen. Durch die Rückstellung der Veröffentlichung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch. MORE wird den ihr durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

  2. Nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Mahnung zur Zahlung mit angemessener Frist ist MORE berechtigt, einen auf Dauer angelegten Onlinewerbevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

14. Tarifänderungen

Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber MORE zu erklären.

 15. Rechtegewährleistung

  1. Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Werbemitteln innehat, die zur Online-Vermarktung erforderlich sind. Er verpflichtet sich, MORE die für eine etwaige Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen.

  2. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und weiteren Unterlagen und stellt MORE und die Sender von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nutzung und Online-Schaltung der Werbemittel geltend gemacht werden. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MORE nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

  3. Mit Erteilung des Auftrags überträgt der Auftraggeber an MORE alle für die Nutzung des Werbemittels in Online-Medien erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Übertragung, Sendung, Abänderung, Speicherung und Datenbanknutzung, ohne jede räumliche, inhaltliche oder zeitliche Beschränkung.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn sei- ne Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MORE anerkannt sind.

17. Gerichtsstand

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass Kundendaten von MORE gespeichert werden.

19. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt.